Was ist bei einer Erbengemeinschaft zu beachten?

Eine Immobilienerbschaft ist immer eine emotionale und organisatorische Herausforderung - und dies gilt umso mehr, wenn eine Erbengemeinschaft das Haus oder die Wohnung geerbt hat. Wie die Erbengemeinschaft genau definiert ist und welche Optionen Ihnen offen stehen, wenn Sie kein Universalerbe sind, erfahren Sie nachfolgend.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Erbt nur eine Person eine Immobilie, ist sie Alleinerbe, auch Universalerbe genannt. Erben hingegen mehrere Personen, bilden diese eine Erbengemeinschaft - ob sie dies wollen oder nicht. Das Problem bei einer Erbengemeinschaft ist, dass niemand allein entscheiden darf, wie mit der Immobilie verfahren werden soll. Erbstreitigkeiten sind bei einer Erbengemeinschaft daher leider keine Seltenheit. 

Welche Optionen gibt es bei einer Erbengemeinschaft?

Wurde das Erbe erst einmal angenommen, stehen einer Erbengemeinschaft verschiedene Wege offen. 

1. Die Immobilie verkaufen

Die Immobilie gemeinschaftlich zu verkaufen und den Erlös zu teilen, ist oftmals die beste Option. Streit lässt sich so wirkungsvoll vermeiden, weil alle Miterben einen fairen Anteil bekommen. Allerdings müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen - ist nur ein Erbe dagegen, fällt dieser Lösungsweg weg.

2. Die Immobilie vermieten 

Bei kleinen Erbengemeinschaften, die sich grundsätzlich einig sind, kommt auch eine Vermietung der geerbten Immobilie infrage. Die Erben bilden dann eine Eigentümergemeinschaft und sind fortan gemeinsam für die Verwaltung des Hauses oder der Wohnung verantwortlich. Da die Mieteinnahmen geteilt werden, lohnt sich diese Vorgehensweise jedoch in der Regel nur bei Mehrparteienhäusern. 

3. Eine Partei zahlt die anderen aus

Unterschrift beim Notar im Erbfall

Manchmal möchte ein Erbe die Immobilie behalten und selbst nutzen, während die anderen sich für einen Verkauf aussprechen. In diesem Fall kann ein Erbe die anderen auszahlen - vorausgesetzt, die notwendigen finanziellen Mittel sind vorhanden oder können über ein Darlehen beschafft werden. 

4. Der letzte Ausweg: die Teilungsklage

Können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht auf einen gemeinsamen Weg einigen, bleibt als letzte Konsequenz die Teilungsklage. Jeder Miterbe kann eine Teilungsklage einbringen und so veranlassen, dass das Rechtsverhältnis neu geregelt wird. Kommt es zur Realteilung, wird die Liegenschaft natürlich geteilt - bei einem Haus mit mehreren Wohnungen etwa durch die Begründung von Wohnungseigentum. 

Eine Realteilung ist jedoch nicht immer möglich. Dann wird die Immobilie gerichtlich versteigert und der Versteigerungserlös unter den Erben aufgeteilt. Da der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie dabei in der Regel weit unterschritten wird, sollte eine Teilungsklage unbedingt vermieden werden. 

Ihr neutraler Vermittler 

Bei einer Erbengemeinschaft ist es immer von Vorteil, einen neutralen Vermittler hinzuzuziehen, der sich mit Immobilien ebenso gut auskennt wie mit der Rechtslage. Wir von der TEGEA Real Estate GmbH übernehmen diese Funktion gerne für Sie. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin für eine individuelle Beratung!

Zurück zur News-Übersicht

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Melden Sie sich heute kostenlos an und werden Sie als erster über neue Updates informiert.

Ich bin mit den Datenschutzbestimmungen einverstanden. *

Wenn Sie das Formular absenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten zum Zweck der Zusendung eines E-Mail-Newsletters verwendet werden. Ihre Daten werden ausschließlich zur Versendung des Newsletters verwendet und niemals an Dritte weitergegeben. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.

Vielen Dank!

Ihre Anmeldung für unseren Newsletter war erfolgreich.